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Die Regelungen im Rahmen der Hartz IV Reform haben viele Neuerungen für tausende von
Arbeitssuchenden und deren Angehörige mit sich gebracht. Mit dem 01.01.05 wurde die
Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für sie abgeschafft. An die Stelle dieser Leistungen
sind ALG II, also Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch 2, SGB II, getreten. Ganz neu sind die Regelungen über das Elterngeld, das allerdings grds. nicht auf "Hartz IV" angerechnet wird.
Allein das Tatbestandsmerkmal der Erwerbsfähigkeit entscheidet allein über die Fragen, ob
jetzt Arbeitslosengeld II oder Sozhialhilfe bei bestehender Hilfebedürftigkeit gewährt wird.
Nachfolgend haben Sie eine Möglichkeit, Ihre Ansprüche auf
ALG II, Arbeitslosengeld 2, online mit dem Arbeitslosengeld-2-Rechner zu berechnen. In dem Rechner sind
die Besonderheiten von Alleinerziehenden, behinderten Menschen, schwangernden Frauen und Menschen
mit krankheitsbedingtem Mehrbedarf an Ernährung berücksichtigt. Beachten
Sie aber, dass dies dennoch nur eine Modellrechnung ist, die nicht
alle denkbaren Eventualitäten mit einschließt. Eine Gewähr in irgendeiner
Hinsicht kann - trotz Beachtung grösstmöglicher Sorgfalt - selbstverständlich nicht
übernommen werden. Anregungen und Hinweise sind willkommen.
Für Betreuer und Betreute im Zusammenhang mit dem Betreuungsrecht verweisen wir auf die Seite Betreuungsrecht.
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Hinweise für die Benutzung:
Bundesland:
Die Höhe der Regelsätze wird in für Westdeutsche und Ostdeutsche Bundesländer durch Verordnung festgesetzt. Sie variiert deshalb. In Ost- und Westdeutschland gelten unterschiedliche Regelsätze.
bisheriges Arbeitslosengeld Antragsteller:
Das bisherige Arbeitslosengeld I ist entscheidend für die Höhe des befristeten Zuschlags zum Arbeitslosengeld II (ALG II). Machen Sie hier nur dann eine Eingabe, wenn Sie bisher Arbeitslosengeld I bezogen haben.
Arbeitslosengeld bezogen bis:
Der befristete Zuschlag zum Arbeitslosengeld II wird höchstens für eine Länge von 2 Jahren nach Bezug des Arbeitslosengeld I gewährt.
Die Antragstellerin ist schwanger:
§ 21 Abs. 2 SGB II: Werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, bekommen nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 % der nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung gewährt.
Der Antragsteller ist behindert:
§ 21 Abs. 4 SGB II: Erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit erbracht werden, bekommen einen Mehrbedarf von 35 % der nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung angerechnet. Diese Leistung nach § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen gezahlt werden - während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit.
Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung:
§ 21 Abs. 5 SGB II: Die Höhe des Zuschlags ist abhängig von der Art und Umfang des Einzelfalls zu bemessen und duch ein ärztliches Attest, ggf. vom Amtsarzt, zu belegen. Die hier angeführte Tabelle orientiert sich an den Empfehlungen des Landschaftsverbandes Westfalen – Lippe zum Sozialhilferecht bzw. an den Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge.
Liegt mehr als nur eine Erkrankung vor, wird grds. nur der jeweils höchste Betrag gezahlt; es kommt aber auf den Einzelfall an – dies kann von dem vorliegenden Rechner nicht berücksichtigt werden.
Ehepartner/in, Partner/in, Lebenspartner/in
Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn Sie einen Ehepartner, einen Partner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz haben oder in einer ehehänlichen Gemeinschaft leben. Bei einer Partnerschaft erhalten Antragsteller und Partern jeweils 90 % des jeweiligen Regelsatzes - wenn der Partner volljährig ist.
Alter der/die Partner/in:
Ist der Partner minderjähig, so erhält dieser 80 % des jeweiligen Regelsatzes.
Bisheriges Arbeitslosengeld des Partners:
Das bisherige Arbeitslosengeld I ist für die Höhe des befristeten Zuschlags zum Arbeitslosengeld II massgebend.
Arbeitslosengeld bezogen bis (Partner):
Der befristete Zuschlag zum Arbeitslosengeld II wird längstens für 2 Jahre nach Bezug des Arbeitslosengeld I gewährt.
Ist der Bezugszeitraum der Partner unterschiedlich, so ist der letzte Bezug massgebend.
Partner schwanger:
Der prozentuale Mehrbedarf von 17 % ist bezogen auf 90 % bzw. 80 % (bei Minderjährigkeit) des Regelsatzes!
Partner behindert:
Der Prozentuale Mehrbedarf von 35 % ist bezogen auf 90 % bzw. 80 % (bei Minderjährigkeit) des Regelsatzes!
Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung des Partners:
§ 21 Abs. 5 SGB II: Die Höhe des Zuschlags ist je nach Art und Umfang des Einzelfalls zu bemessen und duch ein ärztliches Attest, ggf. vom Amtsarzt, zu belegen. Unsere Tabelle orientiert sich an den Empfehlungen des Landschaftsverbandes Westfalen – Lippe zum Sozialhilferecht bzw. den Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge.
Bei mehr als einer Erkrankung wird grds. nur der jeweils höchste Betrag gezahlt; es kommt aber auf den Einzelfall an – dies kann der Rechner nicht berücksichtigen. Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe.
wenn Kinder 6 Jahre und jünger vorhanden sind:
Kinder unter 6 Jahren werden mit 60 % der jeweiligen Regelleistung berücksichtigt.
Alleinerziehende bekommen einen Mehrbedarf.
Kinder 7 bis 13 Jahre:
Kinder von 7 – 13 Jahren bekommen 60 % der jeweiigen Regelleistung.
Alleinerziehende bekommen einen Mehrbedarf
Kinder 14 bis 18 Jahre:
Kinder von 14 – 18 Jahren werden mit 80 % der jeweiligen Regelleistung berücksichtigt.
Alleinerziehende erhalten einen Mehrbedarf
Kinder schwanger:
Es wird ein Mehrbedarf von 17 % bezogen auf den Regelsatz des Kindes (60 %) gewährt.
Wohngeld
Die Angabe der Höhe des bisherigen Wohngeldes ist notwendig für die Berechnung der Höhe des befristeten Zuschlags zum Arbeitslosengeld II. Sie ist nur anzugeben, wenn Arbeitslosengeld I bezogen wurde
Kaltmiete:
Die Kaltmiete zählt zu den Unterkunftskosten
Heizkosten
Die werden in angemessener Höhe übernommen.
Heizkosten inklusive Warmwasser:
Nicht übernommen werden die Kosten für die Warmwasseraufbereitung; wenn sie in den Heizkosten enthalten sind, so müssen sie herausgerechnet (18 Prozent) werden.
Erwerbseinkommen brutto:
Hier sind die Bruttoeinnahmen anzugeben.
Erwerbseinkommen netto:
Vom Bruttoeinkommen können abgesetzt werden:
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, aber nur wenn diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen (z.B. KFZ-Versicherung oder private Haftpfichtversicherung mit 30,- Euro pauschal) sind; hierzu gehören Beiträge
a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Werbungskosten, z. B. Fahrtkostenpauschale oder tatsächlich höhere Fahrtkosten),
Das Ergebnis ist das dann einzutragende Nettoeinkommen.
Renten
Renten sind Einkommen.
Unterhalt
Gezahlter Unterhalt wird angerechnet.
Kindergeld
Kindergeld wird voll angerechnet.
Sonstige Einkünfte:
Sonstige Einkünfte können sein: Einnahmen aus Vermietung, Zinsen, u.U. Schenkungen usw.
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ALG 2 Rechner:
Dies ist die erste Version meines Arbeitslosengeld II Rechner.
Wenn Sie Verbesserungsvorschläge haben oder wenn Ihnen Fehler auffallen,
benachrichtigen Sie mich bitte.
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